Lokal im Browser · keine rechtliche Bewertung

PPWR-Verpackungsbereitschaft

Verfolgen Sie PPWR-Anwendungsbereich, Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Wiederverwendung, Kennzeichnung, Umweltaussagen und technische Nachweise mit Zuständigkeiten und CSV-Export.

Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026; zahlreiche Design-, Rezyklat- und Kennzeichnungspflichten werden später wirksam. Dieses Werkzeug strukturiert Bereitschaftsnachweise und ist keine Konformitätsbewertung.

Anwendbar

12

Bereit

0

Lücken

0

Nicht geprüft

12

Verpackungsumfang und Rolle

Jetzt prüfen

Identifizieren Sie die Verpackungsformate, die Sie auf dem EU-Markt bereitstellen, und dokumentieren Sie Ihre Wirtschaftsakteursrolle, relevante Ausnahmen und sektorspezifische Regeln.

Quellenbereich: PPWR-Anwendungsbereich und Pflichten der Wirtschaftsakteure

Stoffe in Verpackungen

Mit der Verordnung ab 12. August 2026, vorbehaltlich spezieller Vorschriften

Dokumentieren Sie Materialspezifikationen und Lieferantennachweise zur Bewertung von Stoffbeschränkungen.

Quellenbereich: Artikel 5

Daten zum recyclinggerechten Design

Design-for-Recycling-Anforderungen ab 2030 bzw. späteren delegierten Terminen

Erfassen Sie Material-, Komponenten- und Formatdaten zur künftigen Bewertung der Recyclingfähigkeit und identifizieren Sie Formate mit möglichem Redesignbedarf.

Quellenbereich: Artikel 6 und Anhang II

Daten zum Rezyklatanteil in Kunststoff

Mindestanteile ab 2030 bzw. späteren Methodikterminen

Erfassen Sie bei Kunststoffverpackungen Verpackungstyp, Kunststoffteile, Produktionsstandort und Nachweise zum Post-Consumer-Rezyklat.

Quellenbereich: Artikel 7

Nachweise zur Verpackungsminimierung

Designdokumentation vor dem Inverkehrbringen betroffener Verpackungen prüfen

Dokumentieren Sie, warum Gewicht und Volumen auf das für die Funktion notwendige Maß begrenzt sind.

Quellenbereich: PPWR-Anforderungen zur Verpackungsminimierung

Nachweise für wiederverwendbare Verpackungen

PPWR gilt grundsätzlich ab 12. August 2026

Dokumentieren Sie bei als wiederverwendbar bezeichneten Verpackungen Design, Aufbereitung, Wiederbefüllung, Umläufe und das unterstützende System.

Quellenbereich: Artikel 11 und Leitlinien der Kommission 2026

Roadmap für harmonisierte Materialkennzeichnung

Ab 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem einschlägigen Durchführungsrechtsakt, je nachdem was später ist

Ordnen Sie zu, welche Verpackungen die harmonisierte Sortier-/Materialkennzeichnung benötigen, und bereiten Sie Artwork- und Datensysteme vor.

Quellenbereich: Artikel 12 Abs. 1, 6 und 7

Roadmap für Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen

Zeitpunkt abhängig vom Durchführungsrechtsakt zu Artikel 12

Dokumentieren Sie Daten- und Artwork-Änderungen für harmonisierte Kennzeichnung und erforderliche digitale Datenträger.

Quellenbereich: Artikel 12 Abs. 2 und Leitlinien der Kommission 2026

Nachweise für Umweltaussagen

Vor verpackungsbezogenen Umweltaussagen prüfen

Dokumentieren Sie für jede Aussage die Tatsachengrundlage, den Verpackungsumfang und unterstützende technische Unterlagen.

Quellenbereich: Artikel 14

Paket technischer Unterlagen

Für anwendbare Verpackungspflichten vorhalten

Halten Sie Spezifikationen, Prüfberichte, Berechnungen, Lieferantenerklärungen und Designdaten in einem nachvollziehbaren Paket zusammen.

Quellenbereich: PPWR-Dokumentationsanforderungen und Anhang VII

Vollständigkeit der Lieferantendaten

Jetzt prüfen

Identifizieren Sie fehlende Material-, Zusammensetzungs-, Rezyklat-, Stoff-, Gewichts-, Format- und Wiederverwendungsdaten von Lieferanten.

Quellenbereich: Operative Nachweisabhängigkeit

Änderungskontrolle für Verpackungen

Fortlaufend

Legen Sie fest, wer PPWR-Nachweise neu bewertet, wenn Material, Lieferant, Format, Artwork, Standort oder Wiederverwendungsannahmen geändert werden.

Quellenbereich: Operative Bereitschaftskontrolle

Primärquellen